Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen für Module am Campus Gummersbach. Die verbindliche Quelle ist die offizielle Prüfungsordnung (Stand November 2021).

§ 19 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Themen oder Fragestellungen aus Gebieten des jeweiligen Moduls mit geläufigen wissenschaftlichen Methoden ihrer oder seiner Fachrichtung erkennt und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(3) Die Klausurarbeit wird in der Regel von nur einer Prüferin oder einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere, wenn in einem Modul mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüferinnen oder Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest; ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jede Prüferin oder jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit. Abweichend davon kann der Prüfungsausschuss wegen der Besonderheit eines Fachgebietes bestimmen, dass die Prüferin oder der Prüfer nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht. In diesem Fall wird die Bewertung entsprechend der vorher festgelegten Gewichtung der Anteile berücksichtigt. § 18 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 19 E-Prüfung

(4) In elektronischer Form durchgeführte Prüfungen sind zulässig. Sie werden wie schriftliche Prüfungen behandelt. Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer durchgeführt und deren Erstellung, Durchführung und Auswertung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt wird. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Die eKlausur ist in Anwesenheit (bei Präsenzprüfung) oder Erreichbarkeit (bei Fernprüfung) einer fachlich sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt (§ 18 Abs. 6). Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen den einzelnen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zugeordnet werden können.

(5) Die elektronische Fernklausur ist auf begründeten Antrag der oder des Prüfenden und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zulässig. Die Prüflinge müssen sich zu Beginn der Prüfung mittels MultiCa und Personalausweis/Pass ausweisen und per Kameraschwenk durch den Raum, in welchem sie die Prüfung anfertigen, zeigen, dass sie sich alleine dort aufhalten und die Prüfung ohne nicht zugelassene Hilfsmittel bearbeiten. Um die Chancengleichheit zu gewährleisten und dazu Täuschungshandlungen während einer Fernklausur zu unterbinden, sind die Studierenden verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Im Verdachtsfall kann ein weiterer Kameraschwenk verlangt werden. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so zu gestalten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Prüflinge nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschule. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht findet grundsätzlich nicht statt. Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten findet nicht statt.

In begründeten Einzelfällen können Studierende bei elektronischen Fernklausuren beim Prüfungsausschuss einen Antrag stellen, dass die Prüfungsleistung ausnahmsweise in Präsenz an der Hochschule abgelegt werden kann. Eine Ablehnung des Antrags muss seitens des Prüfungsausschusses begründet werden.

§ 20 Schriftliche Prüfungen im Antwortwahlverfahren

(1) Klausurarbeiten können ganz oder teilweise auch in der Form des Antwortwahlverfahrens durchgeführt werden. Hierbei haben die Studierenden unter Aufsicht schriftlich gestellte Fragen durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antworten aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten zu lösen. Das Antwortwahlverfahren kommt in dazu geeigneten Modulen auf Antrag der Prüfenden und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zur Anwendung.

(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die mit dem betreffenden Modul zu vermittelnden Kenntnisse und Qualifikationen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) Bei Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort wird – ggf. gewichtet – gewertet. Besteht keine Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn keine der Antworten gewählt wurde, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert wurden, es sei denn, dass alle Antwortmöglichkeiten anzukreuzen sind oder keine. Enthält die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt mehr Antworten als die festgelegte Anzahl markiert wurden.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • a) Die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Prüfungsfragen,
  • b) die erforderliche Mindestpunktzahl zutreffend zu beantwortender Prüfungsfragen (Bestehensgrenze),
  • c) im Falle des Bestehens die Prozentzahl, um die die Anzahl der zutreffend beantworteten Fragen die Mindestanforderungen übersteigt,
  • d) die von der oder dem Studierenden erzielte Note.

(5) Die Prüfenden haben bei der Auswertung der Prüfungsleistungen aller Studierenden darauf zu achten, ob sich aufgrund der Häufung fehlerhafter Antworten auf bestimmte Prüfungsfragen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Prüfungsaufgabe fehlerhaft formuliert war. Ergibt sich nach der Durchführung der Prüfung, dass einzelne Prüfungsfragen oder Antwortmöglichkeiten fehlerhaft sind, gelten die betreffenden Prüfungsaufgaben als nicht gestellt. Die Zahl der Prüfungsaufgaben vermindert sich entsprechend, bei der Bewertung ist die verminderte Aufgabenzahl zugrunde zu legen. Die Verminderung der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken.

(6) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil. Handelt es sich im Falle des Satzes 1 um einen unselbständigen Prüfungsteil, finden die Bestimmungen des Absatzes 4 Buchstaben b) bis d) keine Anwendung.

§ 21 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden, außer in Fällen des § 18 Abs. 5, vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers (§ 9 Abs. 1) oder vor mehreren Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Werden in einer Prüfung mehrere Fachgebiete gemeinsam geprüft, wird die oder der einzelne Studierende in jedem Fachgebiet grundsätzlich nur von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Abs. 5 vor. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer oder die anderen Prüferinnen oder Prüfer zu hören. Mündliche Prüfungen können auch mit Hilfe elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note ist den Studierenden im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.

(3) Studierenden des gleichen Studiengangs bzw. desselben Moduls, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum bzw. Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse ermöglicht werden, sofern nicht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat bei der Anmeldung zur Prüfung widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Hausarbeit

Eine Hausarbeit (z.B. Fallstudie, Recherche) dient der Feststellung, ob die Studierenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fachaufgabe nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig in schriftlicher oder elektronischer Form zu bearbeiten. Das Thema und der Umfang (z. B. Seitenzahl des Textteils) der Hausarbeit werden von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer zu Beginn des Semesters festgelegt. Eine Eigenständigkeitserklärung muss vom Prüfling unterzeichnet und abgegeben werden.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Open-Book-Ausarbeitung

Die Open-Book-Ausarbeitung ist eine Kurz-Hausarbeit und damit eine unbeaufsichtigte schriftliche oder elektronische Prüfung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass gemäß Hilfsmittelerklärung der Prüferin bzw. des Prüfers in der Regel alle Hilfsmittel zugelassen sind. Auf die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis durch ordnungsgemäßes Zitieren etc. und das Erfordernis der Eigenständigkeit der Erbringung jedweder Prüfungsleistung wird besonders hingewiesen.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Mündlicher Beitrag

Ein mündlicher Beitrag (z. B. Referat, Präsentation, Verhandlung, Moderation) dient der Feststellung, ob die Studierenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten und mittels verbaler Kommunikation fachlich angemessen darzustellen. Die Dauer des mündlichen Beitrags wird von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer zu Beginn des Semesters festgelegt. Die für die Benotung des mündlichen Beitrags maßgeblichen Tatsachen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note ist den Studierenden spätestens eine Woche nach dem mündlichen Beitrag bekanntzugeben.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Projektarbeit

Die Projektarbeit ist eine Prüfungsleistung, die in der selbstständigen Bearbeitung einer eng umrissenen, wissenschaftlichen Fragestellung unter Anleitung mit einer schriftlichen Dokumentation der Ergebnisse in Berichtsform besteht.

§ 23 Weitere Prüfungsformen: Testat

Mit einem Testat/Zwischentestat wird bescheinigt, dass die oder der Studierende eine Studienarbeit (z.B. Entwurf) im geforderten Umfang erstellt hat. Der zu erbringende Leistungsumfang sowie die geforderten Inhalte und Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Modulhandbuch sowie aus der Aufgabenstellung.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Performanzprüfung

Im Rahmen einer Performanzprüfung werden realitätsnahe, typische Handlungssituationen simuliert. Die Studierenden werden hierzu mit einer oder mehreren Aufgabenstellungen konfrontiert, wie sie in ihrem späteren Berufsfeld tatsächlich vorkommen (können). Die Studierenden müssen diese Aufgabenstellung – nach Maßgabe der konkreten Ausgestaltung in dem jeweiligen Modul – alleine oder in der Rolle eines Mitgliedes einer mit den jeweiligen Aufgaben betrauten Gruppe in eigener Verantwortung lösen. Wie sorgfältig die Aufgabenstellung analysiert und welcher Lösungsweg eingeschlagen wird, welche Methoden und Instrumente ausgewählt und eingesetzt werden und wie die Studierenden die eigenen Aktivitäten sowie die Zusammenarbeit mit den anderen Gruppenmitgliedern ausgestalten, organisieren, koordinieren und dokumentieren (Projektmanagement), bestimmen die Studierenden analog zur beruflichen Praxis weitgehend selbst; dies wird bewertet (Performanz).

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Lernportfolio

Ein Lernportfolio dokumentiert den studentischen Kompetenzentwicklungsprozess anhand von Präsentationen, Essays, Ausschnitten aus Praktikumsberichten, Inhaltsverzeichnissen von Hausarbeiten, Mitschriften, To-Do-Listen, Forschungsberichten und anderen Leistungsdarstellungen und Lernproduktionen, zusammengefasst als sogenannte „Artefakte“. Nur in Verbindung mit der studentischen Reflexion (schriftlich, mündlich oder auch in einem Video) der Verwendung dieser Artefakte für das Erreichen des zuvor durch die Prüferin oder den Prüfer transparent gemachten Lernziels wird das Lernportfolio zum Prüfungsgegenstand. Während der Erstellung des Lernportfolios wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Semesterverlauf Feedback auf Entwicklungsschritte und/oder Artefakte gegeben. Als Prüfungsleistung wird eine nach dem Feedback überarbeitete Form des Lernportfolios – in handschriftlicher oder elektronischer Form – eingereicht.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Praktikumsbericht

Ein Praktikumsbericht (z. B. Versuchsprotokoll) dient der Feststellung, ob die Studierenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine laborpraktische Aufgabe selbstständig sowohl praktisch zu bearbeiten als auch Bearbeitungsprozess und Ergebnis schriftlich zu dokumentieren, zu bewerten und zu reflektieren. Praktikumsberichte können auch in Form einer Gruppenarbeit zur Prüfung zugelassen werden. Die Bewertung des Praktikumsberichts ist den Studierenden spätestens sechs Wochen nach Abgabe des Berichts bekanntzugeben.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Rollenspiel

Ein Rollenspiel (auch Planspiel) dient der Feststellung, ob die Studierenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne in einer praxisnahen oder praxisanalogen Situation bzw. Simulation Aufgaben mit wissenschaftlichen Methoden und unter Einsatz von Kommunikations- und Kooperationstechniken in der Regel im Diskurs mit weiteren handelnden, realen oder virtuellen Personen zu lösen. Die Bewertung ist den Studierenden nach Abschluss des Rollenspiels bekanntzugeben.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Zugangskolloquium

Ein Zugangskolloquium dient der Feststellung, ob die Studierenden die versuchsspezifischen Voraussetzungen erfüllen, eine definierte laborpraktische Aufgabe nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig und sicher bearbeiten zu können.

§ 22 Weitere Prüfungsformen: Präparat

Ein Präparat ist das materielle Produkt einer Arbeitsleistung, das hinsichtlich seiner Qualität und Quantität zuvor festgelegten Kriterien genügt. Es dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, innerhalb vorgegebener Fristen eine Aufgabe mit dem Ziel der Herstellung eines Produktes nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bewertung für das Präparat ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach dem Abgabetermin bekanntzugeben.